Link: Medienbericht 11.11.2023 / Luzerner Zeitung
Seit Jahren planen die beiden Wohnbaugenossenschaften wbgm und lbgm zwei Wohnhäuser mit je 13 preisgünstigen Wohnungen auf der Kreuzmatte. Die beiden Wohnhäuser sind Bestandteil des Gesamtprojekts Kreuzmatte. Dazu gehört auch die Kreuztrotte, welche im Jahr 2018/19 durch die beiden Wohnbaugenossenschaften umfassend saniert wurde.
Das Baugesuch für die Wohnhäuser wurde im Dezember 2018 bei der Gemeinde Meggen eingereicht. Der Gemeinderat hat am 10. Juli 2019 die Baubewilligung für die zwei Mehrfamilienhäuser auf der Kreuzmatte erteilt und die eingegangenen Einsprachen abgewiesen. Dagegen ist eine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht worden.
Das Urteil des Kantonsgerichts von Mitte Oktober 2020 wurde von den Einsprechern nicht akzeptiert. Sie haben im November 2020 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Im September 2021 hat das Bundesgericht in seinem Urteil festgehalten, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil das vorinstanzliche Urteil einen Zwischenentscheid darstelle.
Grund für den Zwischenentscheid ist der nicht bewilligte Umgebungsplan, welcher die Gemeinde Meggen im Normalfall erst vor Baubeginn bewilligt. Dieses Vorgehen wurde bis anhin bei Baubewilligungen so praktiziert und stellt nun für unser Projekt einen erheblichen Nachteil dar, denn für das zusätzliche Bewilligungsverfahren besteht nun wieder eine Einsprachemöglichkeit. Somit verzögert sich der Bau von preisgünstigen Wohnungen weiterhin.
Im Dezember 2023 wurden sämtliche Unterlagen, inklusive Umgebungsplan, bereinigt beim Gemeinderat Meggen eingereicht. Am 21. August 2024 wurde dieser dringend benötigte Teilentscheid, welcher vom Bundesgericht bemängelt wurde, vom Gemeinderat Meggen bewilligt. Gegen diesen Teilentscheid wurde erwartungsgemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen.
Seit Januar 2025 ist das Vernehmlassungsverfahren beendet und das Einspracheverfahren für den Bau von weiteren preisgünstigen Wohnungen für Meggen liegt zur Beurteilung beim Luzerner Kantonsgericht. Der Zeitpunkt des Urteils ist unbekannt.
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