Modell der beiden geplanten Wohnhäuser (rechts wbgm)

Wohn- und Geschäftszone

Im Rahmen der Totalrevision der Ortsplanung wird 2010 die Kreuzmatte in die Wohn- und Geschäftszone eingezont. Der Gemeinderat will zusammen mit der angrenzenden Kreuz­trotte ein Gesamtkonzept erarbeiten. Das Areal soll für die gewerbliche Nutzung und für preisgünstiges Wohnen genutzt werden.

2014 wird für die Realisierung von preisgüns­tigem Wohnungsbau auf der Kreuzmatte ein Baurechtsvertrag für 100 Jahre zwischen der Gemeinde Meggen und den beiden Wohnbau­genossenschaften LBGM und WBMG abgeschlossen. Im gleichen Jahr wird der Gestaltungsplan Kreuzmatte aufgelegt.

Langwieriges Einspracheverfahren

Gegen den Gestaltungsplan werden zwei Ein­sprachen eingereicht; eine Einsprache wird zurückgezogen, die andere durch den Ge­meinderat abgelehnt und der Gestaltungsplan genehmigt. Gegen diesen Entscheid wird eine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Diese wird 2016 in einem Punkt teilweise gutgeheissen und in den weiteren Punkten abgewiesen. Gegen das Urteil des Kantons­gerichts reichen die beiden Wohnbaugenossen­schaften eine Beschwerde beim Bundes­gericht ein. 2017 wird die Beschwerde vom Bundesge­richt gutgeheissen und der Entscheid an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung überwie­sen. Aufgrund dieser Neubeurteilung wird die Einsprache vollumfänglich abgewiesen und der Gestaltungsplan ist rechtskräftig. Die beiden Wohnbaugenossenschaften be­schliessen, die Restaurierung der Kreuztrotte aufgrund des drohenden Verfalls zu priorisie­ren. 2018 wird das historische Gebäude saniert und um­gebaut und ab Frühjahr 2019 vermietet.

Ende Dezember 2018 wird das Baugesuch für den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Kreuzmatte eingereicht. Es gehen bei der Gemeinde Meggen drei Einsprachen ein. Diese werden in der Folge in der Baubewilligung abgehandelt. Die Baubewilligung wird vom Gemeinderat im Juli 2019 erteilt. Gegen die­sen Entscheid wird beim Kantonsgericht eine Beschwerde eingereicht. Nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Oktober 2020 wird dagegen eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Bundesgericht teilt am 8. September 2021 mit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Begründet wird dies damit, dass es sich beim vorinstanzlichen Urteil um einen Zwischenentscheid handelt. Grund dafür ist der Umgebungsplan, welcher erst vor Baubeginn genehmigt werden muss. Dieses Vorgehen bei Baugesuchen wurde durch die Gemeinde Meggen bisher so praktiziert.

Die Eingabe, der ebenfalls noch nicht bewilligten Erschliessung zur geplanten Überbauung, wurde wegen einer erneuten Einsprache zur Überarbeitung zurückgezogen. Seither wurden weitere vertiefte Abklärungen zur Ein- und Ausfahrt durchgeführt. Im Januar 2023 wurden der Umgebungsplan und das Strassenprojekt zur Erschliessung der Kreuzmatte nochmals bei der Gemeinde Meggen eingereicht. Durch den damaligen Entscheid des Kantonsgerichts im Jahre 2020 und den Bemerkungen des Bundesgerichts müssen die noch nicht bewilligten Unterlagen – anders als bei üblichen Baugesuchen – öffentlich aufgelegt werden. Der Gemeinderatentscheid über die beiden ergänzenden Anträge liegt am 12. Juli 2023 vor. Eine erneute Einsprache gegen die Entscheide des Gemeinderates wurde eingereicht. Durch dieses immer schwierigere Verfahren bleibt der Zeitpunkt der Realisierung preisgünstiger Wohnungen für Meggen weiterhin ungewiss.

Neues Bau- und Zonenereglement

Die Gesamtrevision der Ortsplanung beschäftigt auch die beiden Wohnbaugenossenschaften. Von grosser Bedeutung sind die Gestaltungspläne, welche durch die Revision aufgehoben werden sollen. Die beiden Wohnbaugenossenschaften haben gegen drei Punkte der Revision Einsprache eingereicht. Der Gemeinderat ist nicht auf die geforderten Punkte einetreten. Durch mehrere Einsprachen verzögert sich die Inkrafttretung des neuen BZR.

Link: https://meggen-gestalten.ch/

Architekten ARGE

Steiger & Kraushaar Architekten
Blättler Heinzer Architektur

Bauherrschaft

Wohnbaugenossenschaft Meggen und Liberale Baugenossenschaft Meggen